2017 – 2018 Walliser Justizrat
Das Walliser Volk hat ja zu einer total unabhänigigen und unbefangenen Aufsicht über die heutige Chaosjustiz gesagt und ein Ende der fast krimiellen Willkür und grenzenlosen Anmassung verlangt!
Das Volk will eine saubere Justiz oder keine! es reicht!
dh. würde heissen: die Justiz an andere Kantone mit nachweislicher Kompetenz abzutreten!
In diesem Portal folgt ein Masterpaln für das Einrichten eines unabhängigen Justizrates!
Die Organisation NEUES OBERWALLIS wird auf das entsprechende Gesetz und die Verordnung Einfluss nehmen - notfalls mit Strafanzeigen etc. sollten in sitten erneut Versuche der Beamtenkomplizenschaft unter vorsatz erkenntlich werden.
Im neuen Justizrat dürfen keine aktiven Gerichtspersonen Einsitz nehmen, ebenso wenig solche im ruhestand und jene, gegen die Strafanzeigen erfolgt sind.
Rückblick:
Die Abstimmungsfrage lautet:
Wollen Sie den neuen Artikel 65bis der Kantonsverfassung zur Einführung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde über die Justiz, genannt „Justizrat“ annehmen?
Abstimmungsempfehlung:
Das Parlament und die Regierung empfehlen Ihnen, den neuen Artikel 65bis der Kantonsverfassung zur Einführung eines Justizrates, welcher vom Grossen Rat mit 93 zu 28 Stimmen und ohne Enthaltungen angenommen wurde, anzunehmen.
WORUM GEHT ES?
Die Abstimmung betrifft die Einführung eines Artikels 65bis in die Kantonsverfassung. Dieser Artikel setzt einen Justizrat ein. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Behörde, welche die administrative und disziplinarische Aufsicht über die richterliche Gewalt wahrnimmt. Vorgängig einige Begriffserklärungen zum besseren Verständnis – Die Verfassung legt das Prinzip der Gewaltenteilung fest (Legislative, Exekutive, Judikative) und garantiert die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber dem Grossen Rat und dem Staatsrat. – Die Verfassung überträgt dem Grossen Rat die Oberaufsicht über die Justizbehörden, was ihm erlaubt, sich über die Funktionsweise der Justiz zu informieren und Kritik und Vorschläge anzubringen. Aus Gründen der Gewaltenteilung kann der Grosse Rat den Justizbehörden jedoch keine Massnahmen zur Verbesserung ihrer Funktionsweise vorschreiben. – Der Grosse Rat überträgt die Ausübung dieser Oberaufsicht der Justizkommission des Grossen Rates. Diese besteht aus 13 Mitgliedern, welche die politische Zusammensetzung des Grossen Rates repräsentieren. Es handelt sich dabei also um eine rein politische Parlamentsbehörde, deren Kompetenzen beschränkt sind, aus Gründen der Gewaltenteilung. – Das Kantonsgericht übt die administrative und disziplinarische Aufsicht über die Bezirksrichter aus, so wie sie das Büro der Staatsanwaltschaft über die Staatsanwälte ausübt. Es handelt sich dabei also um eine Aufsicht der Justiz über die Justiz, welche bezüglich Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit nicht immer zu überzeugen vermag. Was die höheren Justizmagistraten (Kantonsrichter, Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft) betrifft, so unterstehen sie keinerlei disziplinarischer Aufsicht und müssen damit im Falle einer Amtspflichtverletzung nicht mit Disziplinarsanktionen rechnen. 10 Was ist zu tun? Der Grosse Rat und der Staatsrat sind sich bewusst, dass zwischen der Bevölkerung und der Justiz ein Vertrauensverhältnis bestehen sollte und dass die aktuelle Situation gelegentlich Probleme bereitet. Deshalb schlagen der Grosse Rat und der Staatsrat vor: – im Bewusstsein, dass es ein grober Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung wäre, die Kompetenzen der Justizkommission auszuweiten und ihr die disziplinarische Aufsicht zu übertragen und aus ihr eine Beschwerdeinstanz zu machen, – und in der Überzeugung, dass eine Instanz ausserhalb der richterlichen Gewalt vorzuziehen wäre, um die Unabhängigkeit der ausgeübten Aufsicht zu garantieren und dafür zu sorgen, dass der Rechtsuchende sich verstanden fühlt, mit dem Artikel 65bis die Justizbehörden unter die Aufsicht eines Justizrates zu stellen, welcher mit klaren Kompetenzen ausgestattet ist. Der Abstimmungstext führt lediglich den Grundsatz für ein solches Kontrollorgan ein. Nach dessen Annahme wird, in einem zweiten Schritt, das Einführungsgesetz die Unabhängigkeit des Justizrates garantieren und dessen Zusammensetzung, die Ernennung seiner Mitglieder, seine Organisation, seine Beziehungen mit dem Parlament und der richterlichen Gewalt sowie seine Kompetenzbereiche festlegen. Welche Ziele sollen mit dem Justizrat erreicht werden? Die Errichtung eines Justizrates verfolgt drei Hauptziele: 1. Die Justiz transparenter machen Als spezialisierte Behörde ausserhalb der richterlichen Gewalt wacht der Justizrat insbesondere darüber, dass die Magistraten ihr Amt mit Würde, Entschiedenheit, Aufrichtigkeit, Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Menschlichkeit ausüben und dadurch ihr Ansehen bei den Rechtsuchenden bewahren. Diese wirksame Aufsicht, welche anerkennt, dass die richterliche Gewalt, bei Vorliegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, über keinerlei Immunität verfügt, weder tatsächlicher noch rechtlicher Natur, verleiht der Justiz eine bessere Transparenz. Beispiel: Anlässlich eines Gerichtsentscheids unterlässt es der Richter zu erwähnen, dass er auf die eine oder andere Art mit einer der Parteien verbunden ist. Der Rechtsuchende hat nun allen Grund an dessen Neutralität zu zweifeln. Eine durch den Justizrat ausgesprochene Disziplinarsanktion wird diesen Richter an seine Pflicht zur Unabhängigkeit erinnern. 11 2. Die Beschwerden der Rechtsuchenden anhören Der Justizrat ist befugt sich mit den Beschwerden der Rechtsuchenden, welche sich durch die „administrative“ Behandlung ihres Falles (z.B. Langsamkeit, hervorgerufene Kosten, Juristenjargon) beeinträchtigt fühlen, zu befassen. Er untersucht diese Beschwerden und entscheidet darüber, ohne in die Beurteilung des eigentlichen Falles einzugreifen. Diese verbleibt in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Justiz. Diese Aufsicht auf Beschwerde hin dient der Bürgernähe und zeugt von der Respektierung der Rechte des Einzelnen. Ausserdem übt der Justizrat – im Willen die Beziehung zwischen der Bevölkerung und dem öffentlichen Dienst des Justizwesens zu verbessern – von Amtes wegen eine präventive Aufsicht über den Betrieb der Gerichte und der Staatsanwaltschaft aus. Beispiel: Ein Scheidungsprozess zieht sich in die Länge. Die Ehepartner sind aufgebracht und die Kinder schwer beeinträchtigt. Auf Beschwerde hin wird die Frage geprüft, ob sich das Verfahren aufgrund der Arbeitsorganisation des Gerichtes hinzieht. 3. Die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der politischen Macht stärken Die durch eine spezialisierte Behörde, ausserhalb der traditionellen Gewalten, ausgeübte Aufsicht stärkt die Unabhängigkeit der Justiz und entzieht diese dem politischen Einfluss. Dies dient der Vorbeugung möglicher Spannungen zwischen der richterlichen und der politischen Gewalt. Beispiel: Der Grosse Rat nimmt ein Gesetz im Bereich des Handels und der Industrie an. Aufgrund einer Beschwerde muss das Kantonsgericht die Übereinstimmung dieses Gesetzes mit dem Bundesrecht überprüfen. Indem die Aufsicht über das Kantonsgericht einem unabhängigen Justizrat – anstatt der Justizkommission – übertragen wird, werden die Richter gegen mögliche Druckversuche wirtschaftsnaher Grossräte geschützt. Die Schaffung eines Justizrates hat also zum Ziel, das Vertrauen der Justizbehörden gegenüber ihren Aufsichtsorganen und jenes der Bürger gegenüber der Justiz zu wahren. Sie ist die Antwort auf eine gesteigerte und legitime Forderung der Gesellschaft gegenüber dem vom Justizwesen geleisteten öffentlichen Dienst. 12 Was wird das kosten? Der Staatsrat setzt sich für ein schlankes Modell ein. Die Kostenstudie sieht vor, dass die jährlichen Betriebskosten höchstens 300‘000 Franken betragen werden. Diese Summe entspricht 0,9% des Jahresbudgets der Walliser Justiz. Was ist die Meinung des Grossen Rates? Seit 2010 ist die Errichtung eines Justizrates das Thema politischer Debatten im Wallis. 2014 hat der Grosse Rat seine Zweckmässigkeit anerkannt. Am Ende eines ausgedehnten Vernehmlassungsverfahrens innerhalb der politischen Parteien und der betroffenen Kreise hat der Grosse Rat während zweier Sessionen in den Jahren 2015 und 2016, mit einer Mehrheit von 77%, den Justizrat im Grundsatz angenommen. Die Mehrheit des Grossen Rates hat sich somit auf Anhieb für einen Justizrat ausgesprochen. Diese Zustimmung hat sie während des langen Gesetzgebungsverfahrens, welches zu dieser Abstimmung geführt hat, beibehalten.