Ergänzungsvorschlag zum
Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und
Angestellten des Staates Wallis (Beamtengesetz)
4. Kapitel: Folgen der Dienstpflichtverletzung
Art. 15 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Der Beamte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, unterliegt der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
2 Die Folgen aus einem Straf- oder Zivilprozess haben auf ein Disziplinarverfahren keinen Einfluss.
3 Wird ein Beamter strafrechtlich zu einer unbedingten Haft verurteilt, hat er das Amt umgehend niederzulegen, spätestens innert 30 Tagen. Diese Bestimmungen finden auch auf alle vom Volk gewählten Vertreter Anwendung.
4 Wird ein Beamter zu 6 Monaten bedingt oder mehr verurteilt, hat er das Amt umgehend niederzulegen, spätestens innert 30 Tagen. Diese Bestimmungen finden auch auf alle vom Volk gewählten Vertreter Anwendung.
Zur Bekämpfung von Amtskomplott und Korruption sind die Gesetze zu verschärfen - ähnlich geschieht zur Zeit im Ausland!