Diskussionspapier zur Revision
Parlamentsgesetz – BUNDESRATSWAHLEN
6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit9
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
1 Die Amtszeit für Bundesräte ist auf acht Jahre beschränkt, unabhängig von der Wahlperiode.
2 Die Bundesratssitze werden nach Proporz den Parteien nach den jeweiligen Erneuerungswahlen in den Nationalrat fest zugeteilt. Massgebend für das Rechenmodell nach Proporz ist der Wähleranteil der einzelnen Parteien und nicht die Sitzzahl im National- oder Ständerat der einzelnen Parteien.
3 Parteien dürfen sich nicht zusammenschliessen, um mehr Bundesratssitze zu erhalten. Eine Ableitung aus Listenverbindungen ist nicht zulässig. Jede Partei wird im Proporzmodell für die Bestimmung der Bundesratssitz einzeln betrachtet.
4 Unmittelbar nach der Erneuerungswahlen in den Nationalrat steht gemäss Proporzmodell schon fest, welche Parteien wie viele Bundesratsitze geschafft haben. Das Proporzmodell lautet wie folgt: in der ersten Runde der Sitzverteilung erhalten alle Parteien pro 10 Prozent Wähleranteil beim Schweizer Stimmvolk einen Sitz. Die restlichen freien Bundesratssitze werden wie Restmandate behandelt. Jene Parteien mit den höchsten Restprozent-Wähleranteilen erhalten die noch offenen Bundesratssitze.
Erreichen mehr Parteien die 10 % Hürde als Bundesratssitze vorhanden sind, werden in einem ersten Schritt jene Parteien berücksichtigt, die nach der 10 % Klausel Anrecht auf mehr als einen Bundesratssitz haben. Die noch offenen Bundesratssitze werden danach in der Reihenfolge der Wählerstärken der übrigen Parteien diesen zugeordnet.
5 Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.
6 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
7 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel.
8 Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.
Art. 131 Ungültigkeit und gestrichene Stimmen
1 Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.
2 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.
3 Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
4 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
5 Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
2. Kapitel: Wahlen in den Bundesrat
1 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
2 Der Wähleranteil aus den Erneuerungswahlen des Nationalrates bestimmt nach einem fixen Rechenmodell im Grundsatz des Proporz, welche Parteien ein Anrecht auf einen Bundesratssitz erhalten. Die vereinigte Bundesverssammlung ist an diese festen Vorgaben gebunden.
3 . Zuerst werden die Bundesratssitze der stärksten Partei bestimmt, danach jene der zweitstärksten und so weiter. Es wird keine Rücksicht mehr auf die Amtsältesten genommen. Der Volkswille geht Einzelpersonen vor.
4 Hat eine Partei Anrecht auf zwei Sitze, werden zwei getrennte Wahlvorgänge durchgeführt.
5 Jede sitzberechtigte Partei schlägt pro Bundesratssitz zwei Personen ihrer Wahl vor. Wählbar sind auch Personen ausserhalb der vereinigten Bundesversammlung, welche die sitzberechtigte Partei vorschlägt.
6 Mit Rücksicht auf den Landesproporz übt die vereinigte Bundesversammlung ein beschränktes Wahlrecht aus, weil die sitzberechtigte Partei die wählbaren Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlägt.
Art. 133 Besetzung von Vakanzen
1 Bei einer Vakanz ausserhalb der Erneuerungswahlen verbleibt der Bundesratssitz bei der Partei, die dafür bis anhin berechtigt gewesen ist. Sie schlägt pro Vakanz zwei Personen vor, der Wahlmodus verläuft wie in Art 132 Absatz 5-7
2 Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit.1
3 Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.
4 Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend.
Art. 134 Wahl des Präsidiums des Bundesrates
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden aus dessen Mitgliedern einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt.