Stipendien Verordnung ändern
Dienstag, 01. August 2017

Thema Stipendien  im Wallis

Die Verordnung zu Stipendien ist wie folgt zu ändern: 

 

Art. 6ter 3 Sondergesuche
Begründete Sondergesuche können gestellt werden bei:
a) Änderungen des Zivilstandes (z.B.: ledig, verheiratet, verwitwet,
geschieden, gerichtlich getrenntlebend, in eingetragener Partnerschaft);
b) Änderungen beim Einkommen von mindestens 30 Prozent
während zweier aufeinanderfolgender Jahre.  streichen

Die Zweijahresklausel ist ersatzlos zu streichen,
sie verhindert die Gegenwartsplanung und Lösung der Elternteile.


Die Gegenwartsbewältigung der Studierenden und deren Erziehungsbevollmächtigten ist höher einzustufen als der Einbezug von Steuererklärungen, welche zwei bis drei Jahre zurückliegen.

Ferner ist der Abteilung „Ausbildung und Stipendien“ Wallis ab sofort zu verbieten, erst im Januar die ersten Stipendien für das laufende Schuljahr auszuzahlen. Für die ganze Schweiz gilt der Herbstschulbeginn – auch das Wallis hat sich an diese Fristen zu halten – das heisst: die erste  Stipendienauszahlung hat im September  des laufenden Schuljahres zu erfolgen.

Umsetzung: direkte Dringlichkeit!
 

Verteiler dieser Schrift: u.a.

An alle Oberwalliser Ratsmitglieder des Grossen Rates

Dezember 2014


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