Thema Stipendien im Wallis
Die Verordnung zu Stipendien ist wie folgt zu ändern:
Art. 6ter 3 Sondergesuche
Begründete Sondergesuche können gestellt werden bei:
a) Änderungen des Zivilstandes (z.B.: ledig, verheiratet, verwitwet,
geschieden, gerichtlich getrenntlebend, in eingetragener Partnerschaft);
b) Änderungen beim Einkommen von mindestens 30 Prozent
während zweier aufeinanderfolgender Jahre. streichen
Die Zweijahresklausel ist ersatzlos zu streichen,
sie verhindert die Gegenwartsplanung und Lösung der Elternteile.
Die Gegenwartsbewältigung der Studierenden und deren Erziehungsbevollmächtigten ist höher einzustufen als der Einbezug von Steuererklärungen, welche zwei bis drei Jahre zurückliegen.
Ferner ist der Abteilung „Ausbildung und Stipendien“ Wallis ab sofort zu verbieten, erst im Januar die ersten Stipendien für das laufende Schuljahr auszuzahlen. Für die ganze Schweiz gilt der Herbstschulbeginn – auch das Wallis hat sich an diese Fristen zu halten – das heisst: die erste Stipendienauszahlung hat im September des laufenden Schuljahres zu erfolgen.
Umsetzung: direkte Dringlichkeit!
Verteiler dieser Schrift: u.a.
An alle Oberwalliser Ratsmitglieder des Grossen Rates
Dezember 2014